Asylfolgeanträge: Syrische Kriegsdienstverweigerer

Die neue Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands und des Paritätischen Berlin nimmt Stellung zu Fragen aus der Beratungspraxis im Umgang mit potentiellen Asylfolgeantragstellern aus Syrien. Weiterhin wichtig sind die zwei Musterschriftstätze von Pro Asyl und das Infoblatt der Initiative „Plan.B“. Der EuGH urteilte am 19.11.2020, dass viel dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes in Syrien mit einer politischen oder religiösen Überzeugung in Zusammenhang stehe. Aufgrund dieses Urteils sollten syrischen Kriegsdienstverweigerern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Syrer, deren Asylverfahren schon abgeschlossen sind und die nur den subsidiären Schutz erhalten haben, können die Entscheidung des EuGH nutzen, um Asylfolgenanträge zu stellen.

Syrer, die Asylfolgeanträge stellen möchten, müssen sich darauf einstellen, dass das BAMF diese als „unzulässig“ ablehnen wird. Das bedeutet, dass das BAMF gar nicht inhaltlich prüfen wird, ob die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen ist. Dies geht aus dem Entscheiderbrief des BAMF 12/2020 hervor. Nach einer Ablehnung durch das BAMF kann dagegen geklagt werden. Ein positiver Ausgang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht würde dann dazu führen, dass das BAMF sich inhaltlich mit dem Folgeantrag beschäftigen muss.