Die aktuelle Broschüre des DRK-Suchdienstes beschäftigt sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu subsidiär Schutzberechtigten und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Nachweis familiärer Bindungen.
Am 17.12.2020 urteilte das Bundesverwaltungsgericht (1 C 30.19) zum Regel-Ausschlussgrund „Eheschließung nach der Flucht“ beim Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a Abs. 3 AufenthG. Folgende Faktoren sind bei einer Ausnahme der Regel zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Unterbrechung des Familienlebens (rechtliche oder tatsächliche Hindernisse), das Ausmaß der Bindungen im Bundesgebiet, im Herkunftsstaat und/oder in einem aufnehmenden Drittstaat und das Betroffensein minderjähriger Kinder. Auch bestätigte das BVerwG, dass kein Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG möglich ist, wenn der Nachzug nach § 36a AufenthG abgelehnt wurde. Die Broschüre gibt wichtige Informationen für die Beratung von Paaren, die erst nach der Flucht geheiratet haben.
Am 13.03.2019 urteilte der EuGH (C 635/17) zum Nachweis familiärer Bindungen und entwickelte ein Stufenmodell für die Prüfung: 1. Die Pflichten der Referenzperson und ihrer Familienangehörigen und 2. Die behördliche Prüfung von Unterlagen und Erklärungen muss bestimmte Faktoren des Einzelfalls berücksichtigen. Das Urteil gilt in Deutschland nur unmittelbar für Personen mit Flüchtlingseigenschaft, kann aber auch als Prüfmaßstab für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten geeignet sein. Auch hier finden sich sehr gute Tipps für die Praxis in der Begleitung von Familiennachzügen.