Globalzustimmung für Arbeitserlaubnisse für Erntehelfer*innen

Ziel sei eine unbürokratische und kurzfristige Beschäftigung von Drittstaatengehörigen als Erntehelfer*innen. Umfasst sind von dieser Regelung sind u.a.:

  • Asylbewerber*innen, denen nach nach 9 bzw. 3 Monaten die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben ist, soweit keine Versagungsgründe vorliegen (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AsylG bzw. § 61 Absatz 2 AsylG).
  • Geduldete, denen nach 6 bzw. 3 Monaten Besitz der Duldung die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben ist, soweit keine Versagungsgründe vorliegen (§ 61 Absatz 1 Satz 2, zweiter Teilsatz bzw. § 32 Absatz 1 BeschV).