Zuschuss für digitale Endgeräte für ALG II Bezieher (Update)

ALG II-Beziehende können Kosten für digitale Endgeräte und Drucker vom Jobcenter auf Antrag bezuschussen lassen. Die Rede ist von bis zu 350 Euro pro Gerät.

Nähere Informationen finden Sie hier oder hier. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass es in der Weisung an die Jobcenter einige Ungereimtheiten gibt, die insbesondere auch Geflüchtete betreffen.

Die ausgefüllten Anträge müssen an die zuständigen SachbearbeiterInnen im Jobcenter oder an Björn Hagner geschickt werden.

FAQ:

Warum finanzieren die Jobcenter Digitale Endgeräte?

In der Pandemie findet fast der gesamte Unterricht im Homeschooling statt. Den Ländern wurden die Finanzmittel zur digitalen Ausstattung der Schüler aus dem Digitalpakt zur Verfügung gestellt. Noch ist allerdings nicht jedes Kind mit der Hardware ausgestattet. Weil Bildung das Wichtigste ist, auch im Hinblick auf die Ausbildung und den Schritt in die Arbeitswelt, springen hier die Jobcenter ein. Wenn es keine andere Möglichkeit gibt und die Kinder anderweitig nicht am Unterricht im Homeschooling teilnehmen können, übernehmen die Jobcenter deshalb die Kosten für Endgeräte.

Mit dem „Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiteren Gesetze vom 09.12.2020“ wurde u. a. der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II angepasst. Daher ist nun unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen ein Zuschuss möglich.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und auch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. Auch für schulische Ausbildungen gilt die Regelung.

Ab wann gilt die Regelung?

Der Mehrbedarf für digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht kann rückwirkend zum 1.1.2021 als Zuschuss anerkannt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
  • Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht (auch wenn diese aufgrund der landesinternen Möglichkeiten freiwillig erfolgt)
  • Unabweisbarkeit des Bedarfs – wenn die geltend gemachte Ausstattung mit digitalen Endgeräten für Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erforderlich ist und nicht anderweitig – insbesondere durch Zuwendungen Dritter – gedeckt wird. Eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und über eine nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit genügt als Nachweis der Unabweisbarkeit. Feststellung, dass digitales Endgerät nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers reicht aus
  • Eventuell im Haushalt vorhandene Endgeräte sind für schulische Zwecke nicht geeignet – oder stehen dafür nicht zur Verfügung => das ist Teil der Unabweisbarkeit. Siehe auch die Weisung: z. B. weil das Gerät nicht den technischen Vorgaben der Schule entspricht oder die Eltern das Gerät dauerhaft im Homeoffice nutzen.

Wer hilft bei der Auswahl des Computers und welche Programme soll ich dazu kaufen? Wer hilft mit den Computer einzurichten und die Programme zu installieren?

Die Schulen wissen am besten, welche Endgeräte und Programme genutzt werden. Die Schüler können mit den Lehrern besprechen, was sie benötigen. Die Schulen können am besten unterstützen, weil sie im engen Kontakt mit den Schülern stehen.

Wie gehen die Jobcenter mit „Altfällen“ aus dem Januar, mit Ablehnungen, Fällen im Widerspruch und Gewährung als Darlehen um?

Die Art des Aufgreifens liegt in der Organisations- und Entscheidungshoheit des Jobcenters und wird nicht durch die Weisung geregelt und ist abhängig vom Einzelfall.

Zum gleichen Zweck für die Zeit seit 1. Januar 2021 vor Veröffentlichung dieser Weisung erbrachte Darlehen sind von Amts wegen in einen Zuschuss umzuwandeln.

Gibt es eine Ersatzbeschaffung, wenn von der Schule bereitgestellte oder durch uns finanzierte Endgeräte defekt sind?

In der Weisung wird nicht zwischen Erst- und Ersatzbeschaffung unterschieden. Maßgeblich ist, dass ein Bedarf besteht. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung.

Wie ist die Lage, wenn die Schulen Endgeräte für beispielsweise Ende Februar angekündigt haben? Wird trotzdem bewilligt?

Der Bedarf wird im Zeitpunkt der Entscheidung geprüft. Ist er unabweisbar, kann er berücksichtigt werden. Hinweis: die Ankündigung einer Versorgung durch die Schule kann sich durchaus als fehlerhaft erweisen (Lieferengpässe). Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.

Fordert das Jobcenter Kostenvoranschläge? Und wenn ja wie viele?

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Die Prüfung erfolgt durch die gemeinsamen Einrichtungen in eigener Zuständigkeit.

Mein Kind bracht das digitale Endgerät jetzt. Warum dauert das Verfahren so lange?

Das Antragsverfahren wurde mit dieser Weisung nicht geregelt. Der Mehrbedarf ist in dem regulären Antrag nach § 37 SGB II bereits enthalten; der Bedarf ist anzuzeigen. Insgesamt ist das Verfahren wie immer bei Beantragung von Leistungen nach dem SGB II: Wer nicht im Leistungsbezug beim Jobcenter steht, muss im ersten Schritt einen Antrag stellen. Das ist das ganz normale Antragverfahren. Die Jobcenter entscheiden dann, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen, zügig, ob ein Anspruch auf Leistung nach dem SGB II besteht und auch die übrigen Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten (Zuschuss) für ein digitales Endgerät vorliegen. Dazu zählt u. a., dass die Schule dieses nicht zur Verfügung stellt.

Reichen 350€ für Endgerät und Drucker? Was mache ich, wenn ich keinen Computer mit Betriebssystemen und Drucker finde?

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR nicht übersteigen. Die Preise für günstige Laptops und Drucker sollten sich leicht Angeboten der Discounter, Technikanbieter und online-Händler entnehmen lassen.

Ich habe einen Laptop für 500 Euro gekauft, weil ich von der Schule keinen bekommen habe und möchte jetzt den gesamten Betrag rückwirkend wiederhaben.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die Kosten für Digitale Endgeräte übernommen werden, die seit dem 1.1.2021 beschafft wurden. Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR nicht übersteigen.